Gemeinde: Uznach / Standort: 8730 Uznach
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage für:
S-2572290.1
Transformatorenstation GOFAST in Uznach, Privat-Teil
(EW-Teil S-2572293)
- Neubau einer TS auf der Parzelle 1529 der Gemeinde Uznach
Koordinaten: 2715627 / 1232052
S-2572293.1
Transformatorenstation GOFAST in Uznach, EW-Teil
(Privat-Teil S-2572290)
- Neubau einer TS auf der Parzelle 1529 der Gemeinde Uznach
Koordinaten: 2715627 / 1123205
L-2572310.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Migros und GOFAST
- Bestehendes MS-Kabel in die neu TS GOFAST einschlaufen
Koordinaten: 2715627 / 1232052 nach 2715631 / 1231916
L-2480968.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Sonne und GOFAST
- Bestehendes MS-Kabel in die neu TS GOFAST einschlaufen
Koordinaten: 2715479 / 1232258 nach 2715627 / 1232052
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
EVU-Beratung AG, Rietlistrasse 5, 9403 Goldach SG
Elektrizitätswerk Uznach AG, Städtchen 21, 8730 Uznach
im Namen von
GOFAST AG, Wiesenstrasse 10a, 8952 Schlieren
Elektrizitätswerk Uznach AG, Städtchen 21, 8730 Uznach
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 17. November 2025 bis zum 16. Dezember 2025 in der Gemeinde Uznach, Tiefbauamt, Obergasse 24, 8730 Uznach, öffentlich aufgelegt.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6251/82d8168524 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf