Nachdem am 8. März 2026 bei der Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2025/2028 niemand das absolute Mehr nach Art. 92 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGs 125.3; abgekürzt WAG) erreichte, ist ein 2. Wahlgang nötig.
Stille Wahl ist im 2. Wahlgang möglich (Art. 28 Abs. 1 lit. c WAG). Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist am 10. April 2026 um 14.00 Uhr abgelaufen. Die Gemeindekanzlei stellt fest:
- Für den 2. Wahlgang der Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderates für den Rest der Amtsdauer 2025/2028 sind die folgenden Kandidaturen nach Art. 28 ff. WAG gültig vorgeschlagen worden:
- Buschor Daniel, Betriebsökonom + Tourismusfachmann, Ernetschwilerstrasse 13, parteilos
- Dilla Martin, Detailhandel, Letzistrasse 4, SVPEine Stille Wahl entfällt somit.
- Eine Stille Wahl entfällt somit.
- Der auf den 14. Juni 2026 festgelegte Urnengang für diese Ersatzwahl findet statt.
- Binnen einer Frist von 14 Tagen seit der Wahl kann betreffend diese Wahl beim Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 110 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen [sGS 125.3] i.V.m. Art. 164 f. des Gemeindegesetzes [sGS 151.2]).